Sattel-Gutachter

Tarquin Cosack


Das Privatgutachten



Privatgutachten werden durch den Endverbraucher, Händler, Hersteller oder Handwerker in Auftrag gegeben.

 

 

Ziel ist die neutrale Beurteilung und Bewertung von Sachverhalten sowie die Prüfung von Ist- und Sollzuständen. Da ein Rechtsanwalt sich in der Regel bei fachlichen Fragen nicht so weit auskennt oder nicht die nötige Sachkunde hat, benötigt er üblicherweise einen Experten zur Erstellung eines Gutachtens, um die Fakten zu erhalten und seinem Mandanten die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens aufzeigen zu können. Ein Vorteil des Privatgutachtens ist, sofern alle Parteien beteiligt sind, dass es zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen kann. Dabei kann die Lösung des Streits durch Einbeziehen der Gegenpartei oder beteiligter Experten herbeigeführt werden. Auch sind die Kosten und der Zeitaufwand, meist geringer als bei einem Gerichtsgutachten.


 Schriftumsnachweis: https://www.gutachter-ehlert.de/Home/Gutachten/

 


 

Gerne arbeite ich auch Hand in Hand mit Ihrem Tierarzt oder Pferdetherapeuten ganz im Sinne Ihres Partner Pferd

 



In dem Falle, dass es Rechtsstreitigkeiten gibt, oder sich diese anbahnen, bin ich der richtige Ansprechpartner für Sie.

 

Das Privatgutachten bietet Ihnen die Möglichkeit eine gutachterliche Stellungnahme bei Beanstandung und Reklamation, um Ihre Position zu festigen.

 

In diesem Zuge muss ich darauf hinweisen, dass ich keine Gefälligkeitsgutachten verfasse, sondern den objektiven Sachstand beurteile.

 

Die Kosten eines Privatgutachtens kann Ihr Rechtsanwalt im Zuge der notwendigen Rechtsverfolgung bei Obsiegen des Rechtsstreites von der Gegenseite zurückfordern.

 

Somit sinkt Ihr Risiko die Kosten allein tragen zu müssen erheblich.

 




 

Privatgutachten müssen auch im

gerichtlichen Verfahren beachtet werden

 

Erneut hat der BGH entschieden, dass ein im Prozess vorgelegtes Privatgutachten vom Gericht auch beachtet werden muss. Das Gericht muss von sich aus darlegen, warum es einem gerichtlichem und nicht dem Privatgutachten folgen will. Und dies darf nicht durch Worthülsen geschehen, sondern muss für den konkreten Fall entschieden werden. Tut es dies nicht, verletzt es das rechtliche Gehör derjenigen Partei, die das Privatgutachten in den Prozess eingeführt hat.

 

Durch diese erneute Entscheidung des höchsten Gerichtes, gewinnt das in den Prozess eingebrachte Privatgutachten immer mehr an Bedeutung.

 

Deswegen wird es immer wahrscheinlicher, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, wenn er von einem in den Prozess eingebrachten Privatgutachten abweicht, zu den fachlichen Einwänden gehört werden muss. (BGH, Beschluss vom 12.01.2011 – IV ZR 190/08)

Zu beachten ist bei einem privat beauftragten Sachverständigen und darauf sollte dieser seinen Auftraggeber hinweisen, dass die Verwertbarkeit und auch die Überzeugungskraft eines Privatgutachters gesteigert wird, wenn die Durchführung der örtlichen Besichtigung beim Ortstermin eines gerichtlichen Sachverständigen entspricht. Dies ist der Fall, wenn der privat tätige Sachverständige den potenziellen Gegnern des Auftraggebers ein realisierbares Teilnahmerecht einräumt und betreffend den Ortstermin des privaten Sachverständigen ferner die Grundsätze der Parteienöffentlichkeit gewahrt werden.

 

Quelle: OLG Düsseldorf 39 O 42/15,



BGH stärkt Verbraucher-Rechte bei Produktmängel muss ein Händler auch Gutachterkosten zahlen


In einem Streit um schlecht verlegten Parkettboden hat ein Kläger vor dem Bundesgerichtshof Recht bekommen. Der Händler muss sogar die Kosten eines Privatgutachtens bezahlen.

 

© dpa

 

Die Kläger hatten in einem Handwerker-Fachmarkt Massivholzparkett gekauft. Ein Schreiner verlegte das Parkett entsprechend der mitgelieferten Anleitung. Später traten Verwölbungen auf. Händler und Hersteller sahen die Ursache in einer zu geringen Luftfeuchtigkeit und lehnten Schadenersatz ab. Der Kunde wollte sich damit nicht abfinden und holte ein Privatgutachten ein. Danach war das Parkett zwar nach einer in der Anleitung empfohlenen Methode verlegt worden, diese sei aber ungeeignet gewesen. Gestützt darauf hat der Kunde eine Preisminderung von 30 Prozent verlangt.

 

Das Amtsgericht Andernach hat den Händler entsprechend verurteilt. Streitig war danach aber noch, ob der Händler auch die Kosten des Privatgutachtens bezahlen muss. Dies hat der BGH nun bejaht. Laut Gesetz müsse bei Mängeln der Verkäufer „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“ tragen.

 

Quelle: FAZ.net mit AFP 30.04.2014